Patientenverfügung-Generator
Situationen, Behandlungswünsche und Vertrauensperson per Klick festlegen — sofort als PDF. Für Deutschland nach § 1827 BGB, für die Schweiz nach Art. 370 f. ZGB und für Österreich nach dem Patientenverfügungs-Gesetz — dort mit dem Hinweis, warum ein selbst erstelltes Dokument nicht verbindlich sein kann. Live-Vorschau des fertigen Dokuments direkt beim Ausfüllen.
Verfügungsdaten
Alle Angaben fließen sofort in die Vorschau rechts ein.
Persönliche Daten
Situationen, für die diese Verfügung gilt
Mehrfachauswahl möglich — mindestens eine Situation auswählen.
Bitte mindestens eine Situation auswählen, damit die Verfügung wirksam angewendet werden kann.
Behandlungswünsche
Lebenserhaltende Maßnahmen
Künstliche Ernährung / Beatmung
Schmerzlinderung / palliative Begleitung
Wird in jeder Situation gewünscht — Schmerzlinderung und palliative Begleitung bleiben unabhängig von allen anderen Entscheidungen stets sichergestellt.
Wiederbelebungsmaßnahmen (Reanimation)
Vertrauensperson (optional)
Eine benannte Vertrauensperson kann im Ernstfall Ärzte über Ihren Willen informieren.
Ort & Datum für die Unterschrift
Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben — keine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, aber eine Aktualisierung alle zwei Jahre wird empfohlen.
Über dieses Werkzeug
Der erzeugte Verfügungstext ist ein allgemeines Muster und folgt der oben gewählten Rechtsordnung: Deutschland § 1827 BGB (gesetze-im-internet.de), Österreich §§ 4 bis 9 PatVG (ris.bka.gv.at), Schweiz Art. 370 und 371 ZGB (fedlex.admin.ch) — jeweils die Vorsorge für den Fall der Einwilligungs- oder Urteilsunfähigkeit. Er deckt die drei häufigsten Anwendungssituationen ab — unheilbare Erkrankung im Endstadium, dauerhafter Bewusstseinsverlust und fortgeschrittene Demenz — sowie die zentralen Behandlungswünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung/Beatmung und Wiederbelebung. Ergänzend kann eine Vertrauensperson benannt werden; für deren rechtliche Vertretungsmacht empfiehlt sich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht. Das Dokument ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Eingaben bleiben ausschließlich lokal in Ihrem Browser (localStorage).
Häufige Fragen
Was ist eine Patientenverfügung?
Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. In Deutschland ist die Rechtsgrundlage § 1827 BGB — dort ist die Verfügung für Ärzte und Bevollmächtigte verbindlich, soweit sie auf die konkrete Situation zutrifft. Das gilt für Deutschland. In Österreich unterscheidet das Patientenverfügungs-Gesetz zwischen der verbindlichen und der beachtlichen Verfügung; in der Schweiz regeln Art. 370 f. ZGB die Verfügung einer urteilsfähigen Person.
Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?
In Deutschland nicht: nach § 1827 Abs. 1 BGB genügt die Schriftform, die eigenhändige Unterschrift unter das ausgedruckte Dokument reicht aus. In Österreich ist das anders: eine VERBINDLICHE Patientenverfügung verlangt eine ärztliche Aufklärung (§ 5 PatVG) und die Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung (§ 6 PatVG). Ein selbst erstelltes Dokument kann diese Verbindlichkeit nicht erreichen — es ist aber nach § 8 PatVG dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen. In der Schweiz verlangt Art. 371 Abs. 1 ZGB Schriftform, Datum und Unterschrift; eine Beurkundung ist nicht nötig.
Wie oft sollte die Patientenverfügung aktualisiert werden?
In Deutschland und der Schweiz gibt es keine gesetzliche Frist; empfohlen wird eine Aktualisierung alle zwei Jahre — mit erneutem Datum und erneuter Unterschrift, damit für Ärzte und Angehörige erkennbar bleibt, dass der Wille weiterhin aktuell ist. Für Österreich gilt eine echte gesetzliche Frist: eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach acht Jahren ab Errichtung ihre Verbindlichkeit, wenn der Patient keine kürzere Frist bestimmt hat (§ 7 PatVG). Sie kann erneuert werden, dann läuft die Frist neu.
Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Die Patientenverfügung legt konkrete Behandlungswünsche fest. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt zusätzlich eine Vertrauensperson, die entscheidet, wenn die Verfügung eine Situation nicht eindeutig regelt — beide Dokumente ergänzen sich sinnvoll.
Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?
Griffbereit zuhause, als Kopie bei der Vertrauensperson oder dem Hausarzt, und idealerweise mit einem Hinweis im Portemonnaie darauf, wo das Original zu finden ist — im Ernstfall zählt jede Minute.
Ist die Patientenverfügung für Ärzte verbindlich?
Ja. Nach § 1827 Abs. 1 BGB ist eine wirksame Patientenverfügung verbindlich, soweit sie auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ärzte und Bevollmächtigte müssen dem festgestellten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen.